Corona Rettungsschirm Transport - BGV-Bundesvereinigung Güter-Transport u. Verkehr

BGV-Bundesvereinigung Güter-Transport u. Verkehr
Verbandsarbeit der dritten Art innovativ zeitgemäß zukunftsweisend
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COVID-19 Rettungsschirm Transport

Reform des deutschen Güter- und Transitverkehrs 2020/21
Unter Einbeziehung von LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern sowie einer Frachtpreis-Bremse und Insolvenzaussetzung gemäß Gesetzgebung vom 23. März 2020 sowie der verbindlichen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns


Gerade in der wirtschaftlichen Schieflage durch die immer noch akute Corona-Krise in der sich jetzt schon über 30% aller deutschen Transport- und Logistikunternehmen befinden wobei die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen in Punkto Insolvenzen, massiven Entlassungswellen sowie Aus- und Abwanderungen von ganzen Unternehmensstrukturen inklusive dringend benötigten Fachkräften noch gar nicht abzusehen sind, sind neue Reglements, Ordnungen, Kontrollen  und Begrenzungen nicht nur dringend erforderlich sondern für Deutschland, wenn nicht sogar für ganz Europa überlebenswichtig.

Hierbei muss auch besonders die Erfassung, Kennzeichnung und ordentliche Reglements zur Kontrolle und Begrenzung von LKW bis 7,5 t und Kleintransportern ihre Anwendung finden.


Kurzfristige Maßnahmen zur Erhaltung und Stabilisierung der deutschen Wirtschaft insbesondere des systemrelevanten Transportgewerbes

Schutz für Unternehmen, welche durch die Krise von Insolvenz bedroht sind
Aussetzung des Insolvenzantrags bis 31. März 2021 der Gesetzgebung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 23. März 2020

Im Insolvenzrecht werden jene Unternehmer entlastet, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Für die Fälle, in denen der gesetzliche Insolvenzgrund auf COVID-19 beruht, werden die strafbewehrten Fristen zur Insolvenzantragsstellung für die schuldnerischen Unternehmen zunächst bis Ende September 2020 ausgesetzt. Das Bundesjustizministerium kann diese Frist bis zum 31. März 2021 verlängern, sofern dies die Corona-Krise erforderlich macht. Korrespondierend damit werden die Zahlungsverbote für die kriselnden Unternehmen ebenfalls ausgesetzt, damit sie keine Anfechtungen nun erforderlicher Rechtsgeschäfte in einem späteren Insolvenzverfahren fürchten müssen. Auf diese Weise werden zugleich Anreize für Kreditgeber geschaffen, die Unternehmen auf dem Weg zur Sanierung zu unterstützen.

Aufgrund der Infektionsrisiken und der nun in den Ländern verhängten Kontaktsperren haben Unternehmen große Schwierigkeiten, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Durchführung ihrer jährlichen Hauptversammlungen nachzukommen. Dies gilt insbesondere für Aktiengesellschaften, aber auch für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Für sie schaffen werden weitreichende und vor allem rechtssichere Wege geschaffen, virtuelle Versammlungen einzuberufen und durchzuführen. Dafür werden die gesetzlich vorgegebenen Zeiträume für Versammlungen über den Sommer 2020 bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres ausgeweitet. Mit verkürzten Einladungsfristen und weitreichenden Entscheidungsbefugnissen bei der Durchführung der Versammlungen im elektronischen Wege für die Leitungsgremien der Gesellschaften werden die Voraussetzungen für unbürokratische und für alle Beteiligten verhältnismäßige Wege zur Durchführung der Versammlungen geschaffen. Wir sind zuversichtlich, dass die Unternehmen damit in der Lage sind, die erste virtuelle Hauptversammlungssaison in rechtssicherer Weise durchführen zu können.

Auch für GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümer-gemeinschaften wird so der Weg geebnet, in personeller Kontinuität durch die globale Krise zu gehen und Entscheidungen von großer Tragweite in angemessener Frist beraten und umsetzen zu können.  

Auch in strafgerichtlichen Prozessen kann die Corona-Pandemie dazu führen, dass Hauptverhandlungen nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden können und Prozesse dadurch platzen. Das muss verhindert werden. Deswegen wird, befristet für ein Jahr in das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingeführt. Dies erlaubt den Gerichten, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, sofern die Hauptverhandlung aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.  


Frachtpreis-Bremse
Inkl. verbindlichen Zahlungszielen

Angesichts, dass immer mehr Logistikunternehmen Frachtkosten reduzieren und/oder die Zahlungsziele ausweiten geraten immer mehr Transportunternehmen gerade in der bereits angespannten Krisensituation in wirtschaftlich gefährliche Situationen, welche langfristige Auswirkungen nicht nur auf das Transportgewerbe haben werden. Denn neben finanziellen Schieflagen bis zu Insolvenzen einzelner Transportunternehmen lassen sich auch langfristige Auswirkungen auf die gesamte deutsche Wirtschaft abschätzen.

Eine gesetzlich verankerte Frachtpreis-Bremse mit vorgegebenen Mindest-Frachtpreisen sowie ebenfalls vorgegebenen Maximal-Zahlungszielen ist die einzige vernünftige Alternative.

Gleichzeitig sollten auch gesetzlich geregelte Mindestlöhne für Fahrpersonal, welche keinen Spielraum, wie z.B. Gehaltsregelungen ohne genaue Angaben der zu leistenden Arbeitsstunden unter Berücksichtigung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Verladezeiten und Spesen festgelegt werden um langfristig eine gewisse Ordnung wiederherzustellen und den Beruf von Bus- und LKW-Fahrern/innen wieder eine gewisse Attraktivität zu geben.

Die Frachtpreise für Transporte mit LKW bis zu 600 KM Entfernung dürfen die Preismarke von 1,85 €/KM und über 1.800 KM von 1,15 €/KM nicht unterschreiten.

Außerdem soll das Zahlungsziel nicht über max. 30 Tage liegen und von pauschalen Abschlagzahlungen abgesehen werden.


Verbindlicher Mindestlohn für BkF
Plus Steuervorteile

Da die COVID-19 Pandemie, die daraus resultierende Krise sowie die recht gut funktionierende Versorgung zeigten, wie sehr systemrelevant und wichtig Berufskraftfahrer/innen sind und wie diese funktionieren, sogar, wenn deren eigene Versorgung nur mangelhaft gewährleistet ist, ist es umso wichtiger diesen Berufszweig nicht nur besonders zu fördern, sondern auch angemessen zu entlohnen.

Mit einem verbindlichen Mindestlohn von 14,00 EURO sollen vorhandene Fahrer/innen gehalten und gleichzeitig der Beruf für Neueinsteiger attraktiver gemacht werden.

Des Weiteren soll die Wochenarbeitszeit auf 40 Arbeitsstunden festgelegt werden sowie Überstunden, Nachtzuschläge und Wochenendarbeitszeiten mit Aufschlägen in Höhe von 25 und 50% sowie steuerlichen Vergünstigungen bis zu100% vergütet werden.


Langfristige Maßnahmen zur Erhaltung und Stabilisierung der deutschen Wirtschaft insbesondere des systemrelevanten Transportgewerbes

Einführung einer Fahrerkarte für LKW bis 7,5 t u. Kleintransporte
Unter Einbeziehung angepasster Modulschulungen u. gewerblichen Mietfahrzeugen

Da von LKW bis 7,5 t und Kleintransportern eine besonders hohe Unfallgefahr ausgeht und diese immer wieder in den Fokus gravierender Verstöße in Punkto Ladungssicherung, Geschwindigkeitsübertretungen und Fahrzeugsicherheitsmängel geraten ist hier nicht nur eine Nachbesserung, sondern eine verbindliche Reform dringlichst notwendig.

Des Weiteren gerät auch immer wieder das Fahrpersonal von LKW bis 7,5 t und Kleintransportern durch Übermüdung, nicht eindeutig nachweisbaren Überschreitungen der Arbeits- und Fahrzeiten sowie durch mangelndes Wissen jeglicher Sozialvorschriften in den Fokus.

Zusätzlich müssen gewerbliche Mietfahrzeuge von Europcar, Sixt usw. verbindlich mit der passenden Technik für Fahrerkarten nachgerüstet werden.


Verbindlicher Nachweis einer „kleinen“ EU-Lizenz zum Gütertransport
Inkl. Sachkundenachweis für Frachtführer von LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern

Um langfristig einen fairen und stabilen Wettbewerb innerhalb Deutschland sowie der EU zu gewährleisten ist es auch notwendig eine neue Ordnung im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr mit EU-/EWR-Staaten für LKW bis 7,5 t und Kleintransportern herzustellen. Hierzu ist es erforderlich eine „kleine“ EU-Lizenz zum gewerblichen Güterverkehr einzuführen.

Des Weiteren muss eine Verpflichtung gegenüber Fahrpersonal im gewerblichen Güterverkehr von LKW bis 7,5 t und Kleintransportern zu einem Sachkundenachweis eingeführt werden.


Verbindliche Lenk- u. Ruhezeiten für LKW bis 7,5 t u. Kleintransporte
Unter Berücksichtigung von zusätzlichen Arbeitszeiten

Bedingt durch die bereits genannten Gründe vor allem beim Fernstreckenbetrieb von LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern sowie den daraus resultierenden Beobachtungen von Auffälligkeiten, wie verminderter Reaktionszeiten, Übermüdungen usw., welche eigentlich Kontrollen zu Überschreitungen von Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten erfordern ist hier dringlichst nicht nur eine Nachbesserung, sondern eine Anpassung der aktuellen Gesetzgebung bzw. Einführung von Lenk- und Ruhezeiten für die genannten Fahrzeugklassen notwendig.

Im Gegensatz zu der bereits geltenden Lenk- und Ruhezeitenverordnung für Busse und LKW müssen bei LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern aber zusätzliche Arbeitszeiten, z.B. bei Montagearbeitern ihre Berücksichtigung finden. Hierzu ist also neben einer Fahrerkarte auch eine zusätzliche Arbeitsbescheinigung, ähnlich einer klassischen Stempelkarte notwendig. Diese muss neben der Fahrerkarte stets mitgeführt werden und auf dem aktuellsten Stand sein.

Neben einer deutlichen Reduzierung der Unfallzahlen soll hierbei auch einer wirtschaftlichen Stabilisierung entgegengewirkt werden.


Öffentliche Kennzeichnung von Transitfahrten
Unter Einbeziehung von LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern

Da Deutschland insbesondere das Bundesland NRW zu den führenden Transitländern zählt und die Kontrollmöglichkeiten insbesondere durch den BAG recht begrenzt sind wäre eine öffentliche Kennzeichnung an LKW nicht nur empfehlenswert, sondern sehr zielführend.

Angelehnt an die Kennzeichnung von Gefahrguttransporten wäre eine zusätzliche Kennzeichnungstafel in einer anderen Signalfarbe zu empfehlen. Außer dem Herkunfts- und Bestimmungsland soll die Kennzeichnung auch eine Aussage über die Art der Ladung beinhalten.




Öffentliche Kennzeichnung von Transitfahrten
Unter Einbeziehung digitaler Automatisierungsprozesse

Um es Diebesbanden nicht zu leicht zu machen wäre auch eine Klassifizierung der Ladung überlegenswert bzw. empfehlenswert.

Über innovative Telematik- und Überwachungssysteme können auf diesem Wege neben einer lückenlosen Erfassung der Fahr-Route und –Zeiten auch digital sowie automatisiert sämtliche Abweichungen erfasst und z.B. mit einem Bußgeld und/oder einer Anzeige geahndet werden. Gleichzeitig können über das System auch BAG und/oder Polizei sofort benachrichtigt werden und ggfls. eingreifen.

Des Weiteren können über diese Systeme auch der aktuelle Fahrzeugzustand sowie sämtliche Assistenzsysteme überwacht und ggfls. korrigiert werden. Zusätzlich können dem Fahrpersonal unter Berücksichtigung aktueller Situationen, wie z.B. Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und/oder Fahrzeugzustand nächstliegende Parkplätze, Raststätten, Werkstätten, besondere Angebote usw. kommuniziert werden. Hierbei können natürlich Primärangebote des/der Anbieter der Systeme besonders in den Fokus gelenkt werden.



Höchstgrenze osteuropäischer Kabotage-Fahrten
Unter Einbeziehung von LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern

Gerade bzw. vor allem besonders wichtig ist neben dem Überblick von Kabotage-Fahrten aus Billiglohn-Staaten eine Begrenzung dieser durch eine vertretbare Höchstgrenze.

Diese Höchstgrenze kann z.B. online über die bekannten Verteiler insbesondere Frachtbörsen und/oder eine APP verbreitet und realisiert werden sowie über eine unabhängige Frachtenkontrollbehörde der SVG oder der BaSt überwacht werden.

Außerdem wäre es ratsam neben empfindlichen Bußgeldern bei Vergehen gegen diese Höchstgrenze beim Wiederholungsfall auch eine zeitlich begrenzte sowie im Extremfall eine generelle Aussperrung inkl. Transitfahrten von Deutschland des ausführenden Unternehmens in Betracht zu ziehen.



Verbindliche Blacklist
Unter Einbeziehung von LKW bis 7,5 t u. Kleintransportern

Generell muss der kriminellen Energie skrupelloser Unternehmen und auch Fahrern/innen nicht nur vorgebeugt, sondern endgültig das Handwerk gelegt und diese auch langfristig von jeglichen Aktivitäten ausgeschlossen werden.

Gerade hier ist es besonders empfehlenswert LKW bis 7,5 t und Kleintransporter mit einzubeziehen um auf diesem Wege sekundär der steigenden Beschaffungskriminalität insbesondere Frachten- und Treibstoffdiebstählen sowie Schmuggel- und Schleuserfunktionen effektiv und effizient entgegenzuwirken.

Alternatives Interessen-Portal für Frachtführer
Made by FahrGut

Da wir leider in der Vergangenheit die Erfahrungen machen mussten, das Worte oftmals nur ihren Wert bekommen und auch erhalten, wenn man sie selber kontrolliert, wollen wir allen Frachführern hier die Möglichkeit auf direkte Beschwerde geben. Gleichzeitig bieten wir Ihnen unsere Hilfe an und versorgen Sie mit Informationen, welche Ihnen helfen können Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter/innen zu erhalten.
 
 
Hierbei ist die Überlegung, dass wir gemeinsam mit allen Betroffen eine reine Interessengemeinschaft für das Transportgewerbe (ohne die üblichen dominierenden Logistiker) gründen um auf diesem Wege, unter Einbeziehung von Erfa-Gruppen wirtschaftliche und politische Interessen zu vertreten, wovon letztendlich auch das Fahrpersonal profitieren wird.

Schreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen und wir melden uns zeitnah bei Ihnen!

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